SUPPLIERUNG
siehe auch §§ 43, 50, und 51 LDG, "LehrerInnenreserve", und "Mehrdienstleistungsvergütung"
- Es ist Aufgabe der Schulleitung, eine möglichst gerechte Verteilung der Supplierstunden vorzunehmen.
- Vertretungen bis zu einem Gesamtausmaß von 20 Stunden pro Schuljahr ist nicht gesondert zu vergüten und sind vor Anfall von bezahlten Supplierstunden zu erfüllen.
- Reihungskriterien für Supplierungen
- Für die Vertretung sind in erster Linie jene LehrerInnen heranzuziehen, die die Vertretungsstunden ohne Vergütung im Ausmaß von zwanzig Stunden oder ihres aliquoten Anteils noch nicht erfüllt haben. Dies gilt sinngemäß auch für die Schulleiter (LDG §50 Abs. 4).
- SchulleiterInnen sind verpflichtet, an ihrer Schule abwesende LehrerInnen im Bedarfsfall bis zum Ausmaß ihrer Unterrichtsverpflichtung ohne Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten.
- Danach sind pragmatisierte LehrerInnen und VertragslehrerInnen heranzuziehen, wobei LehrerInnen mit herabgesetzter Jahresnorm bzw. Teilbeschäftigung nur im aliquoten Ausmaß Vertretungen gemäß § 43 LDG (zehn Stunden Regelung) zu leisten haben.
- LehrerInnen mit Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen dürfen nur für die aliquot zu erbringenden unvorhergesehenen Vertretungen herangezogen werden.
- Grundschule
- Grundsätzlich ist bei allen Entscheidungen über den Entfall von Supplierstunden vorrangig die Sicherheit der SchülerInnen zu beachten, wobei insbesondere die Bestimmungen des Aufsichtserlasses zu berücksichtigen sind. In allen Fällen des früheren Unterichtsschlusses ist unbedingt sicherzustellen, dass die Erziehungsberechtigten darüber rechtzeitig und nachweislich informiert werden!
- In Grundschulen hat der Unterricht für die SchülerInnen um 8 Uhr zu beginnen. Das bedeutet, dass für abwesende KlassenlehrerInnen zu supplieren ist. Bei rechtzeitiger Information der Erziehungsberechtigten kann der Unterricht frühestens um 12 Uhr schließen.
- TeamlehrerInnen der Grundstufe 1 (flexible Schuleingangsphase) sind nach Möglichkeit zu vertreten.
- Unterrichtsstunden von LehrerInnen für einzelne Gegenstände (Werkerziehung, Religion) können - unter Beachtung von Punkt 2 - nur dann vertreten werden, wenn dafür entsprechend geprüfte LehrerInnen zur Verfügung stehen.
- Stunden von Begleit- und FörderlehrerInnen sind nicht zu supplieren. Unterrichtsstunden zur Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind nach Möglichkeit zu supplieren.
- In Integrationsklassen sind im Hinblick auf die besondere Unterrichtssituation abwesende LehrerInnen nach Möglichkeit zu vertreten. Die Entscheidung muss von der Art und dem Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs abhängig gemacht werden.
- Unverbindliche Übungen entfallen, wenn die Erziehungsberechtigten darüber rechtzeitig informiert werden können.
- An Schulen mit ganztägiger Betreuung ist der Entfall von Unterrichtsstunden nicht möglich, weil die SchülerInnen nicht vorzeitig entlassen werden können.
- Bei der Durchführung von Schulveranstaltungen (Lehrausgänge) ist unbedingt die erforderliche Zahl von begleitenden LehrerInnen sicherzustellen. Anderenfalls hat die Schulveranstaltung zu entfallen.
- Mittelstufe und Polytechnische Schule
- Grundsätzlich ist bei allen Entscheidungen über den Entfall von Supplierstunden vorrangig die Sicherheit der SchülerInnen zu beachten, wobei insbesondere die Bestimmungen des Aufsichtserlasses zu berücksichtigen sind.
- In allen Fällen des späteren Unterrichtsbeginns oder des früheren Unterrichstschlusses ist unbedingt sicherzustellen, dass die Erziehungsberechtigten darüber rechtzeitig und nachweislich informiert werden!
- Für die Übernahme von Supplierstunden sollen zunächst nur KlassenlehrerInnen; sofern die nicht möglich ist, können auch andere LehrerInnen, die das zu vertretende Unterrichtsfach unterrichten, eingesetzt werden.
- Entsprechend dem Alter und der Reife der SchülerInnen ist es möglich, dass auch Randstunden zu Unterrichtsbeginn entfallen. Dies selbstverständlich nur dann, wenn die Erziehungsberechtigten rechtzeitig nachweislich darüber informiert wurden.
- Sollte keine KlassenlehrerIn oder FachlehrerIn für die Vertretung von 5. oder 6. Stunden zur Verfügung stehen, entfallen diese Unterrichtsstunden. Der Entfall der vierten Stunde ist nur in begründeten Fällen möglich.
- Stunden abwesender TeamlehrerInnen (AssitenzlehrerInnen) sind bei kürzeren Dienstverhinderungen - bis zu zwei Wochen - nicht zu supplieren.
- In Integrationsklassen sind im Hinblick auf die besondere Unterrichtssituation abwesende LehrerInnen nach Möglichkeit zu vertreten. Die Entscheidung muss von der Art und dem Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs abhängig gemacht werden.
- Unterrichtsstunden von LehrerInnen für einzelne Gegenstände (Werkerziehung, Ernährung und Haushalt, Religion; an polytechnischen Schulen auch alle berufsbezogenen Fachbereiche) können nur dann vertreten werden, wenn dafür entsprechend geprüfte LehrerInnen zur Verfügung stehen.
- Pflichtgegenstände, die nur am Nachmittag unterrichtet werden, sind in dem Ausmaß zu supplieren, dass nicht mehr als ein Viertel der Gesamtzahl dieser Unterrichtsstunden pro Semester entfällt; dies gilt insbesondere für 14-tägigen Blockunterricht.
- Unverbindliche Übungen und Freigegenstände entfallen, soferndie Erziehungsberechtigten darüber rechtzeitig informiert werden können.
- An Schulen mit ganztägiger Betreuung ist der Entfall von Unterrichtsstunden nicht möglich, weil die SchülerInnen nicht vorzeitig entlassen werden können.
- Bei der Durchführung von Schulveranstaltungen (Lehrausgänge) ist unbedingt die erforderliche Zahl von begleitenden LehrerInnen sicherzustellen. Anderenfalls hat die Schulveranstaltung zu entfallen.
- In der polytechnischen Schule können in Kooperationsklassen in besonders schwierigen Unterrichtssituationen TeamlehrerInnen vertreten werden.
Bei Problemen mit der Suppliereinteilung kann die Personalvertretung befasst werden.