SONDERURLAUB
siehe auch § 57 LDG, § 29a VBG und "Familienhospizfreistellung"
Sonderurlaub bis zu drei Tagen kann seitens der Schulleitung auf Antrag gewährt werden. Längere Dauer muss beim Dienstgeber beantragt werden.
siehe auch § 57 LDG, § 29a VBG und "Familienhospizfreistellung"
Sonderurlaub bis zu drei Tagen kann seitens der Schulleitung auf Antrag gewährt werden. Längere Dauer muss beim Dienstgeber beantragt werden.