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MUTTERSCHUTZ, MUTTERSCHAFTSKARENZ UND VÄTERKARENZ

siehe auch Mutterschutzgesetz, Väterkarenzgesetz und "Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge"

  1. Meldung der Schwangerschaft
    Meldung mittels Formblatt I (bei der Schulleitung erhältlich) über den Dienstweg, sobald die Schwangerschaft bekannt ist. Eine ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin ist beizulegen.
  2. Beschäftigungsverbot bzw. Schutzfrist
    Beginn acht Wochen vor dem in der ärztlichen Bestätigung angeführten Geburtstermin (gleicher Wochentag). Pragmatisierte Lehrerinnen: Bezug läuft weiter
    Vertragslehrerinnen: erhalten Wochengeld von der Gebietskrankenkassa (Ansuchen mittels Formblatt Arbeits -und Entgeltbestätigung), Bestätigung von SSR und MA 2 beilegen)
  3. Geburtsmeldung
    Geburt des Kindes innerhalb von vier Wochen nach Entbindung dem Stadtschulrat für Wien mit dem Formblatt II (bei der Schulleitung erhältlich) melden. Beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde bzw. ärztliche Bestätigung über Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung beilegen.
  4. Ende des Beschäftigungsverbotes bzw. Ende der Schutzfrist
  • acht Wochen nach der Geburt
  • bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung 12 Wochen nach der Geburt.
  • bei Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß der vorangegangenen Verkürzung, höchstens jedoch insgesamt bis zu 16 Wochen
  1. Karenz - siehe auch § 15 Mutterschutzgesetz (MSchG) / § 2 Väter- Karenzgesetz (VKG)
    Karenz gebührt für ein Kind bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres. Dienstantritt ist der Tag des 2. Geburtstages.
  • Karenz für Mutter oder Vater / Mutter und Vater Innerhalb der Schutzfrist (Mutter) / spätestens acht Wochen nach der Geburt (Vater) muss dem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt gegeben werden, wenn die Karenz unmittelbar an die Schutzfrist anschließt.
    Die gesamte Karenz kann von der Mutter oder vom Vater alleine konsumiert werden oder die Eltern teilen sich die Karenz. Im Fall der Teilung darf immer nur ein Elternteil die Karenz beanspruchen, die Eltern können zweimal teilen (z. B. Mutter - Vater - Mutter) und ein Karenz-Teil muss mindestens zwei Monate dauern.
    Der Beginn und die Dauer der einzelnen Karenz sowie eine allfällige Änderung ( z.B. Verlängerung) muss dem Dienstgeber bis spätestens drei Monate vor Ablauf der vorangehenden Karenz gemeldet werden.
  • Gemeinsame Karenz siehe auch § 15a Abs.2 / § 3 Abs.2 VKG
    Beim erstmaligen Wechsel können Eltern gemeinsam einen Monat Karenz in Anspruch nehmen. Dieser Monat verkürzt die mögliche Höchstdauer der Karenz.
  • Aufgeschobene Karenz siehe auch § 15b MSchG / § 4 VKG
    jeder Elternteil kann drei Monate seiner Karenz für einen späteren Zeitpunkt, und zwar bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes aufschieben. Dabei sind sowohl die Erfordernisse der Schule als auch des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen.
  1. Krankenversicherung während der  Karenz nach MSchG / VKG
  • Grundsätzlich besteht die Krankenversicherung bei Karenz nach MSchG / VKG nur während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld. Endet der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes vor Ablauf der Karenz nach MSchG / VKG, müssen pragmatisierte KollegInnen den Dienstgeber(SSRfW) über die Beendigung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld informieren. Dies erfolgt durch Übermittlung des Bezugsnachweises der BVA in Kopie.  Die Krankenversicherung bei der BVA bleibt dann bis zum Ende der Karenz nach MSchG / VKG (höchstens bis zum Tag vor dem 2.Geburtstag des Kindes) aufrecht.
  • VertragslehrerInnen, die nicht bei der BVA versichert sind, müssen sich um eine Mitversicherung bzw. Selbstversicherung bemühen.
  1. Teilzeitbeschäftigung (siehe auch § 15h MSchG / § 8 VKG)
  • Ab 1. Juli 2004 haben sowohl Lehrerinnen als auch Lehrer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach MSchG/VKG, längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres bzw. einem späteren Schuleintritt des Kindes.
  • Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes nach Dienstrecht (§ 46 LDG, § 20 VBG): Herabsetzung der Jahresnorm bis zur Hälfte der Vollbeschäftigung möglich. Unterhälftige Beschäftigung ist für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld erlaubt, um die Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten.
  • Im Anschluss an eine Karenz gem. MSchG oder VKG können die Eltern um Gewährung eines Karenzurlaubes unter Entfall der Bezüge (§ 58 LDG, § 29b VBG) ansuchen.
Anrechnung fürdie Vorrückungden Ruhegenuss (die Pension)
SchutzfristVOLLVOLL
Karenzurlaub gem.
§ 15 MSCHG
§ 8 VKG
VOLLVOLL
Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge
für LandeslehrerInnen
gem. § 58 Abs. 4 LDG
HALBKEINE
für VertragslehrerInnen
gem. § 29b VBG
HALBMÖGLICH
(Nach Arbeitsbeginn: Antrag auf Einkauf von Pensionszeiten)
  1. Neuerliche Schwangerschaft
  • Pragmatisierte Lehrerinnen
    Während der Karenz nach MSchG und dem Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge nach § 58 LDG wird ab dem Beginn der neuerlichen Schutzfrist die Karenz/ der Karenzurlaub unterbrochen; die Bezüge leben wieder auf. Rechtzeitige Meldung mit Formblatt I ist notwendig (Dienstweg).
  • Vertragslehrerinnen IL
    Tritt während der Karenz/des Karenzurlaubes und des gleichzeitigen Bezuges von Kinderbetreuungsgeld eine neuerliche Schwangerschaft ein, besteht während der Schutzfrist Anspruch auf Wochengeld bei der Krankenkasse. Rechtzeitige Meldung mit Formblatt I ist notwendig (Dienstweg).