Servicebuch
Informationen und Anträge

A | B | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z

MUTTER-KIND-PASS-VERORDNUNG

siehe auch Bundesministerium für Familie und Jugend und Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

Unabhängig von der gewählten Variante sind immer die fünf ärztlichen Untersuchungen der werdenden Mutter und die ersten fünf ärztlichen Untersuchungen des Kindes in den vorgeschriebenen Zeiträumen durchzuführen, um das Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe zu erhalten.

Werden die vorgeschriebenen Untersuchungen nicht durchgeführt, so wird das Kinderbetreuungsgeld ab dem
25. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 30+6)
17. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 20+4)
13. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 15+3)
10. Lebensmonat des Kindes (bei Variante 12+2)
halbiert. (Ausnahme: Gründe, die nicht von den Eltern zu vertreten sind, z.B. Adoption).

Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wird ab dem 10. Lebensmonat des Kindes die Leistung pro Tag um den Betrag von 16,5 € reduziert (Ausnahme: Gründe, die nicht von den Eltern zu vertreten sind, z.B. Adoption).

Untersuchungen im Ausland können durch Vorlage geeigneter ärztlicher Nachweise anerkannt werden, wenn sie den österreichischen Untersuchungen nach Art, Anzahl und Zeitpunkt der Durchführung entsprechen.

Achtung:
Für Geburten vor 2008 kommt es zur Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes ab dem 21. Lebensmonat des Kindes.

Jede durchgeführte Mutter-Kind-Pass-Untersuchung wird vom Arzt/von der Ärztin in den Mutter-Kind-Pass eingetragen. Im hinteren Teil des Passes befinden sich drei heraus trennbare Blätter, die als Nachweis für die Krankenkasse dienen.

Bei der Variante 30 + 6 ist der Nachweis aller 10 Untersuchungen durch Vorlage der Originalblätter im Mutter-Kind-Pass an die zuständige Krankenkasse bis spätestens zur Vollendung des
18. Lebensmonats des Kindes zu erbringen.

Bei den Varianten 20 + 4, 15 + 3, 12 + 2 sowie bei der einkommensabhängigen Variante ist der Nachweis in zwei Schritten zu erbringen:
Die ersten 9 Untersuchungen sind bis zur Vollendung des 10. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage der Originalblätter 1 und 2 (bei alten Mutter-Kind-Pässen in Kopie) im Mutter-Kind-Pass zu erbringen.
Spätestens mit Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes ist das Originalblatt 3 (bei alten Mutter-Kind-Pässen die Originalblätter über alle 10 Untersuchungen) der zuständigen Krankenkasse zu übermitteln.

Bei Mehrlingskindern sind Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen für jedes Kind extra nachzuweisen.