MEHRDIENSTLEISTUNGSVERGÜTUNG
siehe auch § 50 LDG und "Supplierung"
- Lehrfächerverteilungs - Mehrdienstleistung(en)
Wenn durch dauernde Unterrichtserteilung das festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt den LehrerInnen und LeiterInnen eine besondere Vergütung. Bei LehrerInnen an HS, PTS oder Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der HS geführt werden, fällt eine Mehrdienstleistung ab der 22. Wochenstunde, bei allen anderen LehrerInnen ab der 23. Wochenstunde an.
Eine Einstellung der zusätzlichen Vergütung erfolgt nur bei Krankenstand und Pflegeurlaub!
- Supplierstunden
Für jede gehaltene Supplierstunde gebührt der Lehrkraft eine besondere Vergütung:
Für Vertretungen sind 20 Jahresstunden für die Beaufsichtigung von SchülerInnen zu erfüllen. Erst ab der 21. Supplierstunde erfolgt eine Abgeltung.
Sollte am selben Tag eine "Statt-Stunde" suppliert werden, erfolgt keine Bezahlung.