KURAUFENTHALT
siehe auch § 60 LDG und § 24 a VBG
- Auf Antrag ist LandeslehrerInnen für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
- in Sozialversicherungsträger die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
- die Kur in der Benützung einer Mineralquelle, eines Moorbades, im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (Kneipp-Kur) besteht und ärztlich überwacht wird.
- Auf Antrag ist LandeslehrerInnen für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
- sie zur völligen Herstellung der Gesundheit nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen werden und
- die Kosten des Aufenthaltes von einem Sozialversicherungsträger ganz oder teilweise getragen werden.
Antragsformular im Dienstweg einsenden. Eine derartige Dienstbefreiung gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.