KINDERZUSCHUSS
siehe auch § 4 GehG und § 16 VBG
Ab 1.Jänner 2012 wird die „Kinderzulage“ in „Kinderzuschuss“ geändert und auch bei Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 15,60 € (Stand Jänner 2012) monatlich ausbezahlt.
Der Antrag auf Zuerkennung des Kinderzuschusses erfolgt mittels Formular: Kinderzuschuss_Antrag.
Der Bezug ist erst ab Antragstellung möglich (gilt nur für Neuansuchen, BezieherInnen der ehemaligen Kinderzulage wurden/werden automatisch umgestellt!).